Wie groß darf ein Gartenhaus sein?

Die Größe eines Gartenhauses darf unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland sein

Der Bedarf an einem Gartenhaus kann sich aus vielerlei Gründen heraus ergeben. Sei es als zusätzliche Abstellfläche für Gartenmöbel oder Gartengerätschaften oder als Räumlichkeit für den ungestörten Hobbyaufenthalt – viele Immobilienbesitzer mit eigenem Garten entscheiden sich für den Erwerb eines Gartenhauses. Bedauerlicherweise begehen viele Immobilienbesitzer mit eigenem Garten auch den Fehler, sich dem Gedankengang “eigener Garten, freie Entscheidung im Hinblick auf die Größe und den Standort des Gartenhauses” hinzugeben. Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum, denn im Hinblick auf die Größe sowie den Standort des Gartenhauses gibt es sehr genaue Bestimmungen. Problematisch dabei ist nur der Umstand, dass diese Bestimmungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgelegt sind. Für einige Gartenhäuser werden in gewissen Bundesländern Baugenehmigungen erforderlich, während hingegen in anderen Bundesländern die Gartenhäuser vergleichbarer Natur genehmigungsfrei sind.

Ob der Gartenbesitzer für den Bau des gewünschten Gartenhauses eine entsprechende Baugenehmigung benötigt kann zunächst anhand von drei Punkten abgeklärt werden. Diese Punkte beziehen sich sowohl auf die Größe sowie die Beschaffenheit des Gartens / den Standort des Gartenhauses als auch auf die Art der Nutzung.

Diese Punkte sind es auch, die Einschränkungen in den jeweiligen Bundesländern erleben. Im absoluten Zweifel sollte der Immobilienbesitzer zunächst erst einmal das zuständige Bauamt kontaktieren, um Klarheit im Hinblick auf die rechtliche Relevanz des gewünschten Projekts zu erhalten.

Maximale Gartenhausgröße
Symbolfoto: Von g215/Shutterstock.com

Die Genehmigungsvorschriften der Bundesländer

Zunächst ist eine Unterscheidung wichtig, die im Hinblick auf das Gartenhaus immer vorgenommen wird. Diese Unterscheidung zwischen

  • nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben / genehmigungsfreien Bauvorhaben
  • genehmigungspflichtigen Bauvorhaben

entscheidet letztlich die weitere erforderliche Vorgehensweise. Genehmigungsfreie Bauvorhaben können gänzlich ohne eine Erlaubnis der zuständigen Baubehörde in Eigenregie durchgeführt werden während hingegen genehmigungspflichtige Bauvorhaben eben jene Erlaubnis zwingend erfordern. Im Vergleich zum genehmigungsfreien Bauvorhaben wird bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben auch die Mitwirkung eines qualifizierten Entwurfsverfassers in Form von einem Bauingenieur oder einem Architekten erforderlich, der bei dem Bauantrag seinen Teil dazu beiträgt. In der Mehrheit fordern die Bundesländer von einem qualifizierten Entwurfsverfasser eine sogenannte Bauvorlageberechtigung ab, mit welcher der qualifizierte Entwurfsverfasser seine Eignung entsprechend nachweist.

Eine weitere Unterscheidung wird auch vorgenommen bei dem Bereich, in welchem das Gartenhaus entstehen soll. Durch den Begriff “Außenbereich” wird für gewöhnlich ein Bereich markiert, in dem üblicherweise überhaupt keine Bebauung gemäß des aktuell geltenden Bebauungsplans vorgesehen ist. In diesem Außenbereich, der beispielsweise auch gänzlich außerhalb der Ortschaften liegen kann, gelten dann strengere Anforderungen. Weiterhin ist es entscheidend, ob ein aktueller Bebauungsplan vorliegt oder nicht. Bei einem Bebauungsplan gibt es im Hinblick auf Neubauten klar definierte Regelungen, die von der zuständigen Gemeinde aufgestellt werden. Wenn kein Bebauungsplan vorliegt, muss der Neubau sich lediglich auf der Grundlage des § 34 BauGB dem vorhandenen Bild “einfügen”.

Regelungen der jeweiligen Bundesländer im Überblick

  • In Baden-Württemberg gilt, dass ein Gartenhaus mit 20m³ Rauminhalt (brutto) keine Genehmigung erfordert. Der zugrundeliegende § 50 der Landesbauordnung besagt allerdings, dass das Gartenhaus in diesem Fall keine Toilette aufweisen darf.
  • In Bayern gilt die Bayerische Bauordnung. Der Artikel 63 besagt, dass Gartenhäuser ohne Befeuerungsanlage bis zu einer Gesamtgröße von 75m³ Rauminhalt genehmigungsfrei sind.
  • In Berlin besagt der § 62 Bauordnung, dass ein Gartenhaus nur eingeschossig bis zu einer Gesamtgröße von 10m² Gesamtfläche genehmigungsfrei ist.
  • In Brandenburg gilt die Brandenburgische Bauordnung und Gartenhäuser werden im § 55 behandelt. Bis zu 75m³ Rauminhalt sind bei dem Gartenhaus genehmigungsfrei, allerdings darf das Gartenhaus keine Aufenthaltsräumlichkeiten oder Toiletten haben.
  • Für Bremen gilt die Bremische Landesbauordnung (§ 65), welche Gartenhäuser bis zu 30m³ Rauminhalt ohne Toiletten sowie Toiletten als genehmigungsfrei ansieht.
  • In der Freien und Hansestadt Hamburg besagt die Hamburgische Landesbauordnung im § 60, dass Gartenhäuser in eingeschossiger Bauart ohne Aufenthaltsräume bis 30m³ Rauminhalt genehmigungsfrei sind.
  • In Hessen gilt die Hessische Bauordnung. Der § 55 sagt, dass Gartenhäuser lediglich einen Rauminhalt von 30m³ ohne Aufenthaltsräume sowie Toiletten haben dürfen, um genehmigungsfrei zu sein.
  • Recht simpel ist die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern. Gemäß der Landesbauordnung (§ 61) dürfen Gartenhäuser eine Grundfläche von 10m² haben und eingeschossiger Bauart sein, damit keine Genehmigung erforderlich wird.
  • Niedersachsen hat die Niedersächsische Bauordnung, welche im § 69 Gartenhäuser bis zu einem Rauminhalt von 40m³ ohne Toiletten und Aufenthaltsräume genehmigungsfrei darstellt.
  • Die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen thematisiert Gartenhäuser im § 65 und erlaubt Gartenhäuser bis zu einem Rauminhalt von 30m³ ohne Aufenthaltsräume ohne Baugenehmigung.
  • In Rheinland-Pfalz besagt die Landesbauordnung im § 62, dass für Gartenhäuser mit einem Maximalrauminhalt von 50m³ keine Baugenehmigung erforderlich ist.
  • Das Saarland hat die Landesbauordnung Saarland, welche im § 61 Gartenhäuser bis zu einer maximalen Grundfläche von 10m² in eingeschossiger Bauart genehmigungsfrei erlaubt.
  • In Sachsen gilt die Sächsische Bauordnung. Der § 61 stellt eingeschossige Gartenhäuser mit einer Maximalgrundfläche von 10m² genehmigungsfrei.
  • Die gleiche Regelung wie für Sachsen gilt auch in Sachsen-Anhalt (§ 60 Bauordnung) sowie in Thüringen (§ 63 Bauordnung).
  • Im nördlichsten deutschen Bundesland Schleswig-Holstein gilt gem. § 63 der Landesbauordnung, dass ein Gartenhaus mit maximal 30m³ Rauminhalt ohne Toiletten oder Aufenthaltsräume genehmigungsfrei ist.

Der Standort des Gartenhauses

Zusätzlich zu der Größe des Gartenhauses ist auch der Standort wichtig. Hierbei sollte ein besonderes Augenmerk auf die Regelungen der sogenannten “Grenzbebauung” gelegt werden, da viele Landesbauverordnungen hier gewisse Mindestabstände vorsehen. Überdies ist auch die Gesamtlänge des Gartenhauses im Zusammenhang mit der Grenzbebauung entscheidend. Diese Gesamtlänge beträgt in den meisten Fällen neun Meter. Selbst bei einem Gartenhaus, welches keine Genehmigung erfordert, kann es sehr schnell bei einem Verstoß gegen die Grenzbebauungsregelungen Ärger mit dem Nachbarn oder mit dem Bauamt geben. Aus diesem Grund sollte sich ein Gartenbesitzer VOR dem Bau eines solchen Gartenhauses sowohl mit dem Nachbarn als auch mit dem Bauamt austauschen. Es ist durchaus ärgerlich und überdies auch ein immenser Kostenfaktor, wenn ein Gartenhaus völlig in Eigenregie ohne vorherige Information des Nachbarn oder dem Bauamt mühsam und zeitaufwendig aufgebaut wird und anschließend wegen eines Verstoßes wieder abgerissen werden muss. Jedem Gartenbesitzer würde an dieser Stelle das Herz bluten und damit ist letztlich auch niemandem wirklich gedient, da auch ein Nachbar sich darüber nicht erfreuen kann.

Gartenhäuser sind durchaus eine feine Sache und auch in unzähligen Gärten zu finden. Sie bringen zusätzlichen Stauraum mit sich und können überdies auch ein schöner Rückzugsort sein. Dies setzt jedoch voraus, dass vorab alle wichtigen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Amt oder dem Nachbarn geklärt wurden.

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