Baugenehmigung für Gartenhäuser nach Bundesland

Das Gartenhaus ist im Hinblick auf den Bau ein durchaus strittiges Thema, denn bundesweit gesehen gibt es keine einheitliche Regelung im Hinblick auf die Erfordernis einer Baugenehmigung. Im Wesentlichen hängt der Umstand, ob ein Immobilienbesitzer ein Gartenhaus errichten darf oder nicht, davon ab, wie groß das geplante Gartenhaus letztlich ist und in welchem Wohnort der Immobilienbesitzer lebt.

Zusätzlich zu dem Umstand, dass die 16 deutschen Bundesländer ohnehin schon unterschiedliche Bestimmungen im Hinblick auf das Gartenhaus haben, kommt auch noch der Umstand hinzu, dass sich diese Bestimmungen gern ändern. Örtliche Besonderheiten müssen dazu auch noch berücksichtigt werden.

Bevor es an den Bau eines Gartenhauses geht, sollte der Immobilienbesitzer auf jeden Fall das örtlich zuständige Bauamt bzw. Landesbauamt befragen. Die Information kann auch fernmündlich eingeholt werden. Unter gar keinen Umständen sollte mit dem Bau eines Gartenhauses einfach so begonnen werden, denn es gibt ja auch noch die Nachbarn. Wenn das Verhältnis zu den Nachbarn gut oder gar freundschaftlich ist, so ist in dieser Hinsicht sicherlich nicht viel zu befürchten. Wenn es jedoch anders ist sollte Vorsicht die Mutter des Baus eines Gartenhauses sein.

Sollte das Gartenhaus für einen Schrebergarten gedacht sein kann der Vorsitzende von dem Kleingartenverein befragt werden. Diese Person sollte die Bestimmungen, die sich im übrigen nur sehr selten ändern, kennen.

Im Hinblick auf den Schrebergarten kann gesagt werden, dass ein Gartenhaus in diesem Fall als Gartenlaube gewertet wird und dementsprechend eine Maximalgrundfläche von 24 m² aufweisen darf. Diese Gartenlaube ist dann genehmigungsfrei allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass sie nicht dauerhaft als Wohnsitz genutzt wird.

In den gängigsten Bundesländern ist es überdies auch erlaubt, ein Minigartenhaus genehmigungsfrei aufzubauen. Hierbei gilt allerdings eine Maximalgrundfläche von 10 m² und die Einschränkung, dass eine Toiletteninstallation oder die dauerhafte Wohnnutzung nicht erlaubt ist. Eine Campingtoilette ist jedoch erlaubt, allerdings muss der Besitzer die Entsorgung der Notdurft in Eigenregie durchführen bzw. auf eigene Kosten durchführen lassen.

Baugenhemigung Gartenhaus nach Bundesland
Symbolfoto: Von Olaf Ludwig /Shutterstock.com

Die Regelungen in Hamburg, Bremen sowie Niedersachsen

In den norddeutschen Bundesländern Hamburg, Bremen und Niedersachsen wird sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschiede zwischen den Bundesländern im Hinblick auf die Errichtung eines Gartenhauses sehr unterschiedlich sind.

In der Freien und Hansestadt Hamburg wurde die entsprechende Regelung zuletzt am 11. Mai 2010 geändert und diese Regelung sieht vor, dass sämtliche Gebäude ohne Aufenthaltsräume grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Innerhalb eines Bebauungsplanbereichs dürfen diese Gebäude jedoch nur 30 m³ Rauminhalt aufweisen und außerhalb des Bebauungsplanbereichs ist ein Bau ohne eine entsprechende Genehmigung nicht erlaubt.

In der Hansestadt Bremen wurde die Regelung zuletzt am 06. Oktober 2009 geändert. Grundsätzlich sind Gebäude ohne speziellen Aufenthaltsraum genehmigungsfrei, allerdings gilt innerhalb eines Bebauungsplanbereichs die Kubikmeterbegrenzung des Rauminhalts von 30 m³. Außerhalb des Bebauungsplanbereichs gelten 6 m³ als Maximum.

In Niedersachsen wurde diese Regelung zuletzt am 14. November 2010 geändert und derzeitig sind sämtliche Gebäude ohne Aufenthaltsräume genehmigungsfrei. Innerhalb eines Bebauungsplanbereichs gilt jedoch die Maximalgrenze von 40 m³ Rauminhalt und außerhalb von Bebauungsplanbereichen gilt die Grenze von 20 m³ Rauminhalt.

Mecklenburg-Vorpommern sowie Schleswig-Holstein

Weiter nördlich, genauer gesagt in Mecklenburg-Vorpommern sowie Schleswig-Holstein, gelten wiederum andere Regelungen. In Schleswig-Holsten wurde die Regelung letztmalig am 22. Januar 2009 geändert und sämtliche Gebäude ohne Aufenthaltsräume sind grundsätzlich erst einmal genehmigungsfrei. Innerhalb des Bebauungsplanbereichs jedoch darf der maximale Rauminhalt von 30 m³ nicht überschritten werden und außerhalb des Bebauungsplanbereichs beträgt dieser Wert 10 m³. Mecklenburg-Vorpommern hat zuletzt eine Änderung an der Regelung am 18. April 2006 vorgenommen und dort gilt die Besonderheit, dass Wochenendhäuser auf Campingplätzen sowie ausgewählten Bereichen ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen. Innerhalb eines Bebauungsplanbereichs dürfen die Gebäude 10 m³ Rauminhalt nicht überschreiten und außerhalb des Bebauungsplanbereichs erfordert jeder Bau eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde.

Baden-Württemberg sowie Bayern

Tief im Süden Deutschlands, genauer gesagt in Baden-Württemberg gilt für ein Gartenhaus bis 40 m³ innerhalb eines Bebauungsplangebiets, dass keine Genehmigung erforderlich ist. Außerhalb des Bebauungsplangebiets darf der Rauminhalt 20 m³ nicht überschreiten. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese Bauten keinerlei Feuerstelle oder Installationen aufweisen dürfen.

In Bayern gibt es diesbezüglich großzügigere Regelungen, die zuletzt am 10. März 2006 geändert wurden. Innerhalb des Bebauungsplanbereichs dürfen die Gebäude sogar einen Rauminhalt von 75 m³ aufweisen, ohne dass eine Baugenehmigung erforderlich wird. Außerhalb der Bebauungsplanbereiche muss jedoch eine Genehmigung eingeholt werden.

Brandenburg sowie Berlin

Obgleich die Bundesländer Brandenburg und Berlin geografisch gesehen gar nicht so weit auseinanderliegen, so unterscheiden sich die Regelungen im Hinblick auf das Gartenhaus bei diesen beiden Bundesländern sehr.

Brandenburg nahm zuletzt eine Änderung an den Bestimmungen am 01. März 2010 vor und nunmehr sind sämtliche Gebäude erst einmal genehmigungsfrei. Innerhalb des festgelegten Bebauungsplanbereichs dürfen die Gebäude 75 m³ Rauminhalt aufweisen und außerhalb des Bebauungsplanbereichs wird eine Genehmigung erforderlich.

In Berlin wurde zuletzt am 11. Juli 2006 eine Änderung an der Regelung vorgenommen. Auch hier sind alle Gebäude erst einmal genehmigungsfrei unter der Einschränkung, dass sie innerhalb des Bebauungsplanbereichs eine Gesamtgröße von 10 m³ Rauminhalt nicht überschreiten. Außerhalb des Bebauungsplanbereichs darf ohne eine Genehmigung nicht gebaut werden.

Sachsen-Anhalt und Sachsen

In Sachsen-Anhalt gibt es im Hinblick auf das Gartenhaus einige Besonderheiten, die bundesweit ihresgleichen suchen. Die letzte Änderung wurde am 20. Dezember 2005 vorgenommen und die aktuell geltende Regelung besagt, dass Gebäude innerhalb des Bebauungsplanbereichs 10 m³ Rauminhalt nicht überschreiten dürfen und dafür aber keine Genehmigung erfordern. Gartenlauben, die unter das Kleingartengesetz fallen, dürfen ebenfalls genehmigungsfrei errichtet werden. Auf ausgewählten Flächen sind zudem Wochenendhäuser ebenfalls genehmigungsfrei. Außerhalb des Bebauungsgebiets dürfen ohne eine Genehmigung keine Bauten errichtet werden.

Für Sachsen ist die Regelung recht einfach. Innerhalb des Bebauungsplanbereichs dürfen Gebäude, die 10 m³ Rauminhalt nicht überschreiten, ohne eine Genehmigung errichtet werden. Außerhalb des Bebauungsplanbereichs erfordert jeder Bau eine Genehmigung.

Nordrhein-Westfalen sowie Rheinland-Pfalz und das Saarland

In Nordrhein-Westfalen wurde die entsprechende Regelung für Gartenhäuser letztmalig am 01. März 2000 geändert. Die aktuelle Regelung besagt, dass innerhalb eines Bebauungsplanbereichs Gartenhäuser maximal 30 m³ Rauminhalt aufweisen dürfen. Gartenlauben nach dem Kleingartengesetz erfordern keine Genehmigung und Wochenendhäuser dürfen auf entsprechenden Plätzen genehmigungsfrei errichtet werden. Überdies erfordern Bauten, die außerhalb des Bebauungsplangebiets errichtet werden, dann keine Genehmigung, wenn sie einem forst- oder landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden können.

In Rheinland-Pfalz gibt es durchaus Eigenheiten im Hinblick auf die Regelung der Gartenhäuser. Wenn diese sich in unmittelbarer Nähe zu einem Natur- bzw. Kulturdenkmal befinden wird eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Grundsätzlich muss jeder Bau eine entsprechende Genehmigung erhalten, wenn die Grenze von 50 m³ Rauminhalt innerhalb des Bebauungsplanbereichs sowie 10 m³ Rauminhalt außerhalb des Bebauungsplanbereichs überschritten wird.

Im Saarland gilt, dass Gartenhäuser bis zu 10 m³ Rauminhalt innerhalb des Bebauungsplanbereichs genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Außerhalb des Bebauungsplanbereichs wird eine Genehmigung erforderlich.

Hessen und Thüringen

In Hessen wurde die entsprechende Verordnung zum letzten Mal am 10. Dezember 2009 geändert. Gebäude mit maximal 30 m³ Rauminhalt dürfen innerhalb des Bebauungsplanbereichs ohne Genehmigung errichtet werden. Außerhalb des Bebauungsplanbereichs ist grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich.

In Thüringen gilt, dass Gartenhäuser innerhalb eines Bebauungsplanbereichs maximal 10 m³ Rauminhalt haben dürfen. Gartenlauben, welche unter das Gesetz der Kleingärtner fallen, erfordern keine Genehmigung. Für Wochenendhäuser gilt eine maximale Grundfläche von 40 m² und außerhalb des Bebauungsplanbereichs darf ohne Genehmigung der Behörde nicht gebaut werden.

Im Zweifel gilt, dass erst einmal das Bauamt angerufen werden sollte. Es wäre zu ärgerlich, wenn das schöne Gartenhaus, welches sehr viel Mühe und Zeit gekostet hat, wieder abgerissen werden muss.

Möchten Sie ein Gartenhaus bauen und sich an die Vorschriften halten?

Wir helfen Ihnen dabei. Buchen Sie jetzt unseren Aufbauservice für Carports, Gartenhäuser und Gartensaunen aller Art. Sie haben Ihr Gewächshaus im Baumarkt bereits gekauft? Kein Problem! Wir bauen auch bereits gekaufe Modelle fachgerecht und schnell zum fairen Festpreis auf.

Sichern Sie sich jetzt Ihr unverbindliches Angebot. Gerne erstellen wir Ihnen ein maßgeschneidertes und faires Angebot zum Festpreis für Ihr Projekt.