Grundstückseinfriedung zur öffentlichen Straße

Es ist der klassische Traum, den viele Menschen träumen. Ein eigenes Haus auf einem eigenen Grundstück mit einem wunderschönen Gartenzaun ist wahrlich der Inbegriff von Privatsphäre, der sich in Zeiten der 0 Prozent-Zinspolitik der EZB auch durchaus realisieren lässt. Ein wesentlicher Aspekt, der jedoch selten bei den Planungen eines Eigenheims eine übergeordnete Rolle spielt, ist jedoch die Einfriedung des Grundstücks. Nicht jeder zukünftige Eigenheimbesitzer weiß, was mit Einfriedung gemeint ist und dass mit der Einfriedung auch durchaus gesetzliche Einschränkungen einhergehen. Gerade dann, wenn das Grundstück an eine öffentliche Straße grenzt – wie es in den meisten Fällen der Fall ist – gibt es einige Dinge zu beachten.

Einfriedung Grundstück
Symbolfoto: Von elroyspelbos/Shutterstock.com

Was bedeutet eigentlich Einfriedung?

In rechtlicher Hinsicht wird die Einfriedung eines Grundstücks als Abgrenzung des eigenen Geländes zu anderen Grundstücken oder öffentlichen Flächen bezeichnet. Die Einfriedung kann dabei auf vielerlei Arten geschehen

  • ein Tor
  • Schranken
  • ein Zaun

Was jedoch in der jeweiligen Region erlaubt ist und was nicht ergibt sich in der Regel aus den Bebauungsplänen der Gemeinde oder der Stadt. Derartige Satzungen schreiben den Grundstücksbesitzern ein Stück weit vor, wie die Einfriedung erfolgen muss. In der Regel beziehen sich die Satzungen dabei auf maximale Zaunhöhen oder ein bestimmtes Zaunmaterial. Auf Dörfern kann es durchaus auch der Fall sein, dass eine bestimmte Heckenart als optisches Element vor der Einfriedung des Grundstücks gepflanzt werden muss. Diese Regelungen können dabei von Bundesland zu Bundesland variieren und auch das Nachbarschaftsrecht spielt dabei eine wesentliche Rolle.

In sehr vielen Fällen ist ein Stacheldrahtzaun heutzutage nicht mehr erlaubt, da Zäune sowohl sicher als auch ungefährlich sein müssen.

Sieht der Bebauungsplan keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Einfriedung des Grundstücks vor, so können sich die Nachbarn im Zuge des Nachbarschaftsrechts auch untereinander einigen. Wichtig hierbei ist, dass die Grenze zu dem Nachbargrundstück auf jeden Fall eingehalten wird. Wer also sein Grundstück mit einem Zaun zwingend einfrieden will, der muss dabei auf seinem Grundstück bleiben. Sollten zu der Einfriedung mittels eines Zauns auch Zaunpfähle genutzt werden, so muss die glatte Seite des Zaunpfahls zwingend zu dem Nachbarn zeigen.

In Deutschland gilt das Prinzip der “Rechtseinfriedung”. Dies bedeutet, dass der Eigentümer des linken Grundstücks im Fall einer Einfriedung auch die rechte Seite seines Grundstücks mit einfrieden muss.

Da die Einfriedung sehr eng mit dem Nachbarschaftsrecht zusammenhängt und das Nachbarschaftsrecht bundeslandabhängig ist kann nicht gesagt werden, dass es eine bundeseinheitliche Einfriedungspflicht gibt. Als entscheidender Faktor für die Einfriedungspflicht gilt der Aspekt, ob sich zwei Grundstücke an einer öffentlichen Straße befinden und ob diese eine gemeinschaftliche Grundstücksgrenze aufweisen. Entscheidend hierbei ist der Ausgangspunkt des Haupteingangs von dem Haus. Von dem Haupteingang aus wird darauf geschaut, welches Grundstück sich rechts befindet. Sollte in dem jeweiligen Bundesland eine Einfriedungspflicht vorherrschen, so trifft diese Pflicht beide Grundstückseigentümer gemeinschaftlich.

Auf der Grundlage des § 11 Absatz 3 Nachbarrechtsgesetz muss eine Einfriedung dergestaltig erfolgen, dass auch eine spätere Nachbesserung noch technisch möglich ist. Sollte ein Nachbar zwingend eine Einfriedung verlangen, so ist der andere Nachbar zu der Einfriedung verpflichtet.

Die Aufforderung zu einer Einfriedung des Grundstücks muss schriftlich zwei Wochen vor dem geplanten Beginn der Einfriedung erfolgen. Sollte der andere Part nicht auf die schriftliche Aufforderung reagieren, so kann ein Grundstücksbesitzer die Einfriedung auch in Eigenregie durchführen und die Kosten gegenüber dem Nachbarn geltend machen. Bei einer einvernehmlichen Einfriedung, die auf der Grundstücksgrenze erfolgt, sind beide Grundstücksbesitzer jeweils zur Zahlung der Hälfte aller entstehenden Kosten verpflichtet.

Die Kosten werden dabei derartig definiert, dass

  • sämtliche Materialkosten
  • Eigenleistungen

zusammengefasst werden. Als Maximum gilt jedoch der Betrag der sogenannten “ortsüblichen Einfriedung” auf der Grundlage des § 39 Absatz 2 Satz 1 Nachbarrechtsgesetz. Sämtliche darüber hinaus gehenden Kosten können nur dann Berücksichtigung finden, wenn die aufwendigere Einfriedung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Wohnortes oder aufgrund der speziellen Gegebenheiten des Grundstücks zwingend erforderlich war. Ist dies nicht der Fall, so muss derjenigen Grundstücksbesitzer, der die aufwendigere Einfriedung durchgeführt hat, die Mehrkosten alleinig tragen.

Beachtet werden muss auf jeden Fall, dass eine Einfriedung durch eine Mauer oder durch einen Zaun als bauliche Anlage gilt. Dies bedeutet, dass das Bauamt ab einer bestimmten Höhe auf jeden Fall eine Genehmigung für diese Maßnahme erteilen muss. Die jeweilig erlaubte Höhe der jeweiligen Region kann bei dem zuständigen Bauamt bzw. der zuständigen Landesbaubehörde vorab erfragt werden.

Es ist durchaus auch möglich, dass eine Einfriedung verboten ist.

Das Verbot der Einfriedung gilt für gewöhnlich dann, wenn diese als nicht ortsüblich angesehen werden oder wenn durch die Einfriedung des Grundstücks eine merkliche Gefährdung der Verkehrssicherheit erfolgt. Ein Nachbar hat durchaus das Recht, die Entfernung der Einfriedung zu verlangen, wenn diese eine Gefahr darstellt oder das Recht des Nachbarn auf uneingeschränkte Nutzung seines Grundstücks behindert.

Wie kaum ein anderes Rechtsgebiet in Deutschland stellt das Nachbarschaftsrecht bzw. das Baurecht ein Potenzial für Streitigkeiten dar. Die meisten Rechtsstreitigkeiten, die in Deutschland vor Gericht verhandelt werden, widmen sich der Thematik und aus diesem Grund ist ein vorschnelles Handeln auf gar keinen Fall ratsam. Wer als Besitzer eines neuen Grundstücks oder einer neuen Immobilie mit der Thematik Einfriedung des Grundstücks konfrontiert wird, der möchte diese Thematik natürlich sehr gern sauber und schnell erledigt wissen. Ein Zaun oder auch eine Mauer kann jedoch in vielen Fällen eine enorm hohe Kostenausgabe darstellen, sodass der Besitzer des Grundstücks lieber von vornherein auf der rechtlich sicheren Seite steht. Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall, vorab ein Gespräch mit dem Nachbarn zu führen und eine entsprechende Information bzw. im Zweifel sogar eine entsprechende Genehmigung der jeweilig zuständigen Behörde einzuholen. Ist das Gespräch mit dem Nachbarn aus welchen Gründen auch immer nicht möglich, so sollte der Gang zu einem Rechtsanwalt erfolgen.

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