Gartenhaus: Abstand zum Nachbarn: Wo darf es stehen?

Wenn ein Gartenhaus an der Grundstücksgrenze gebaut werden soll, dann sollten einige Kriterien beachtet werden. Der Standort eines Gartenhauses sollte mit Bedacht ausgewählt werden. Gartenbesitzer haben eigentlich die freie Wahl – es sei denn das Gartenhaus soll nah an Nachbars Grundstück stehen. Dadurch wäre Ärger vorprogrammiert.

Ihr neues Gartenhaus ist da. Nun muss als erstes entschieden werden wo es hingestellt werden soll. Dabei ist der Abstand zum Nachbarn ein wichtiges Kriterium.
Ihr neues Gartenhaus ist da. Nun muss als erstes entschieden werden wo es hingestellt werden soll. Dabei ist der Abstand zum Nachbarn ein wichtiges Kriterium.

Häufig ist es aus Platzgründen sehr sinnvoll, wenn ein Gartenhaus nah an einem Zaun oder einer Gartengrenze gebaut wird. Hierbei ist aber zu beachten, dass der Abstand von Gartenpflanzen bis zum Garten des Nachbarn gesetzlich vorgeschrieben ist.

Auch Schuppen und Gartenhäuser dürfen nicht überall aufgebaut werden. Vor dem Bau sollte natürlich erst einmal geklärt werden, ob eine Genehmigung erforderlich ist.

Vor dem Bau eines Gartenhauses sollte man sich ausreichend informieren

Gartenbesitzer dürfen nicht alles frei entscheiden. Auch wenn das Gartenhaus keine Genehmigungen benötigt, so müssen doch einige Regeln eingehalten werden. Das Aufstellen von Gewächs-, Gartenhäusern und Geräteschuppen werden durch die Bauordnung des Bundeslandes geregelt. Hier kann entnommen werden, wo das Gartenhaus aufgestellt werden darf und was beachtet werden muss. Wer sich nicht sicher ist, der sollte einen Beratungstermin beim zuständigen Bauordnungsamt vereinbaren.

Nachbarn sollten früh genug informiert werden

Gartenhaus einfach so aufstellen? Da ist nicht nur der Ärger mit den Nachbarn vorprogrammiert!
Gartenhaus einfach so aufstellen? Da ist nicht nur der Ärger mit den Nachbarn vorprogrammiert!

Damit es mit den Nachbarn nicht zum Streit kommt, sollte vor dem Bau eines Gartenhauses ein Gespräch mit den Nachbarn geführt werden. Selbst wenn man sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Grenzbebauung bewegt, sollten Nachbarn nicht übergangen werden. Dadurch kann einiges an Ärger erspart werden.

Damit die Baugesetzgebung des jeweiligen Bundeslandes vereinheitlicht werden kann, gibt es eine länderübergreifende Musterbauordnung. Diese MBO beinhaltet keine Vorschriften, die bindend sind, sondern sie dienen eigentlich nur als Richtlinie.

Fast alle Bundesländer (bis auf Rheinland-Pfalz) haben bei der Grenzbebauung die Vorgaben der MBO übernommen. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass in vielen Fällen einige Richtlinien zusätzlich in die Bauordnung aufgenommen wurden.

Ein Gartenhaus darf laut MBO unter folgenden Bedingungen errichtet werden:

  • Es ist kein Aufenthaltsraum oder eine Feuerstätte vorhanden (Eine Feuerstätte ist eine ortsfeste und bauliche Anlage, die durch feste, gasförmige oder flüssige Stoffe eine Wärme erzeugt)
  • Die mittlere Wandhöhe überschreitet nicht die Höhe von 3 Meter
  • Je nach Grundstücksgrenze beträgt die Gesamtlänge maximal 9 Meter

Wenn das Gartenhaus den Anforderungen nicht entspricht, dann muss ein Abstand von mindestens 3 Metern eingehalten werden.

Die Richtlinien für ein Gartenhaus sind landesspezifisch

In den meisten Bundesländern wie zum Beispiel Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Hamburg, Saarland, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt oder Schleswig Holstein gibt es bei den Bedingungen zum Bau eines Gartenhauses zum Grundstück des Nachbarn keine besonderen Vorgaben.

Besonderheiten in der Landesbauordnung

In der Landesbauordnung von Baden-Württemberg darf eine Wandfläche nicht größer als 25 Quadratmeter betragen. Gartenhaus auf der GrundstücksgrenzeEin Gewächshaus muss mindestens einen Meter Abstand zur Nachbarsgrenze haben. In Bayern gilt, dass eine Grundstücksgrenze von über 42 Meter eingehalten werden muss, um ein freistehendes Gebäude ohne Feuerstätte und Aufenthaltsraum mit einer Wandhöhe von bis zu 3 Meter aufstellen zu dürfen. Die Gesamtlänge direkt an der Gartengrenze darf 5 Meter nicht überschreiten. In Berlin dagegen gilt, dass eine direkte Bebauung bei einer Dachneigung von weniger als 45 Grad erlaubt ist. In Brandenburg darf die Länge der errichteten Außenwand nur 15 Meter betragen und eine Länge von 9 Metern direkt an der Grundstücksgrenze nicht überschreiten. In Bremen wird die Höhe der Giebelflächen nur zu einem Drittel der Wandhöhe dazugerechnet. Die Höhe der Dächer mit einer Neigung von bis zu 45 Grad wird nicht berücksichtigt. Die zugekehrten Wände von Gebäude ohne Öffnungen an der Grenze sind in Nordrhein Westfalen erlaubt. Untergeordnete Anlagen für die Gewinnung von Antennenanlagen und Solarenergie sind bis zu 1,5 Meter zulässig. Ein Bebauung ist auch dann erlaubt, wenn zum Beispiel das Gartenhaus oder der Wintergarten über einen Zugang zu einem anderen Haus oder Gebäude verfügt. In Rheinlandfalz darf die Wandhöhe nur 3,20 Meter betragen und die Länge an der Grenze 12 Meter.